Was versteht man unter betrieblichem Eingliederungsmanagement?
Unter betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM) versteht man einen strukturierten Prozess, der darauf abzielt, den Arbeitsplatz eines länger erkrankten Mitarbeiters zu erhalten und seiner zukünftigen Arbeitsunfähigkeit präventiv entgegenzuwirken. Arbeitergeber sind seit 2004 gesetzlich dazu verpflichtet (SGB IX § 84), ihren Beschäftigten ein BEM anzubieten, wenn diese innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind.
Das Bundesarbeitsgericht definiert BEM als „rechtlich regulierter Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll“. Zielsetzung ist es, „festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlicher Einschränkungen es zu bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist und ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden“ (BAG 10.12.2009, 2 AZR 400/08).
Aus diesem Grund ist das BEM eine wichtige Säule im Haus des BGM neben den weiteren Säulen Arbeits- und Gesundheitsschutz und Betriebliche Gesundheitsförderung.
Im Betrieblichen Eingliederungsmanagement werden verschiedene, notwendige Maßnahmen zur dauerhaften Integration eines erkrankten oder behinderten Beschäftigten im Unternehmen vereint. Art und Umfang der Eingliederung sind immer abhängig vom Gesundheitszustand, der Art der Erkrankung, dem Grad der Rehabilitation sowie der Unternehmensgröße und -struktur. Zur Umsetzung des BEMs ist der Betriebs- oder Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung einzubinden. Grundsätzlich gilt es einen BEM-Beauftragten zu bestimmen. Dieser sollte einen hohen Stellenwert bei den Mitarbeitern haben, da bei der Wiedereingliederung immer auch einen Eingriff in persönliche Bereiche des Betroffenen nötig sind. Eine Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern für eine ganzheitliche Eingliederung ist möglich und manchmal sogar unabdingbar.
Zentrale Fragen die im BEM geklärt werden sollten:
- Kann ein Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit noch ausführen?
- Muss es Veränderungen hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitsplatz oder Arbeitszeit geben?
- Gibt es finanzielle Unterstützung zur Eingliederung und welche Kostenträger sind dafür zuständig?
Grundsätzlich unterliegt es der Freiwilligkeit des Mitarbeiters, an einem BEM-Verfahren teilzunehmen.
(Quelle: Corporate Health Netzwerk, 2019)